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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 17
Einstellungsprüfung
(1) 1Die Einstellungsprüfung besteht aus einem sportlichen, einem praktischen und einem schriftlichen Prüfungsabschnitt. 2Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den praktischen und schriftlichen Prüfungsabschnitten.
(2) Im sportlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderliche körperliche Gewandtheit besitzen, höhentauglich sind sowie schwimmen und tauchen können.
(3) 1Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzen; Bewerber und Bewerberinnen für eine Tätigkeit als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen haben dabei auch ihre pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt höchstens 60 Minuten.
(4) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten sowie praktisches, logisches und technisches Verständnis besitzen und über eine grundlegende Allgemeinbildung verfügen. 2Die Arbeitsdauer beträgt 120 Minuten.
(5) 1Die Einstellungsprüfung hat nicht bestanden, wer
1.
eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält,
2.
bei einer Übung oder Aufgabe des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält oder
3.
im sportlichen Prüfungsabschnitt in einer Übung die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
2Die Einstellungsprüfung im Ganzen kann mehrfach wiederholt werden.
(6) Eine bereits zuvor für eine feuerwehrdienliche Ausbildung erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die den Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht, kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.