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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 18
Vorliegen der persönlichen Eignung
1Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. 2Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).