Inhalt
    
    
                
                  § 26
                   Schriftliche Prüfung 
                  
                 
                (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 4 und 12 aufgeführten Lehrfächer,
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe.
                   
                  
                
                (2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Doppelaufgabe fünf Stunden.