Inhalt
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
- 1.
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einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 aufgeführten Lehrfächer,
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- 2.
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einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Lehrfächer,
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- 3.
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einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 4 und 12 aufgeführten Lehrfächer,
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- 4.
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einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe.
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(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Doppelaufgabe fünf Stunden.