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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.05.1980
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Art. 9
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft5).
(2) 1Die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 tritt hinsichtlich Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1. Januar 1984 in Kraft. 2Bis dahin ist Allerheiligen gesetzlicher Feiertag
1.
in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung,
2.
in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung, wenn die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen evangelischen Dekanats durch Verordnung feststellt, daß dieser Tag in der Gemeinde auch von der evangelischen Bevölkerung gefeiert wird und damit gesetzlicher Feiertag ist.
3Soweit Allerheiligen nicht gesetzlicher Feiertag ist, gelten Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Nrn. 1 bis 3, Art. 5, 7 Nr. 5 und Art. 8.
(3) (gegenstandslos)

5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. Mai 1980 (GVBl. S. 215)