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FTG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.05.1980
Art. 7
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 2 Abs. 1 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,
2.
entgegen Art. 2 Abs. 2 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden durchführt,
3.
entgegen Art. 3 Abs. 2
a)
an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,
b)
am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,
c)
am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,
4.
einer auf Grund Art. 3 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen Art. 4 Nr. 1 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
6.
entgegen Art. 6 Abs. 2 an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.