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FTG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.05.1980
Art. 6
Israelitische Feiertage
(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt
das Osterfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Wochenfest (zwei Tage),
das Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Neujahrsfest (zwei Tage),
der Versöhnungstag (ein Tag).
(2) An den israelitischen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten
1.
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
2.
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
(3) 1Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. 2Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
(4) An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
(5) 1An den israelitischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. 2Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung2) auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. 3Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FNA 7100-1