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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 20
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und im Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung nach § 18 mehr als zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder in der Prüfung nach § 19 die schriftliche oder die praktische Prüfung schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) 1Auf Antrag des Prüflings sind die schriftlichen Prüfungen nach den §§ 18 und 19, die mit „mangelhaft“ bewertet sind, durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Prüfung nach § 18 je Prüfungsfach 10 Minuten und in der Prüfung nach § 19 15 Minuten dauern. 3Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird zweifach, das der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewichtet.