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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 15
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach § 14 Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.