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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 10
Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
1.
Haltung und Nutzung von Tieren,
2.
Anbau und Nutzung von Pflanzen,
3.
Arbeitsverfahren und Technik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Die Abschlussprüfung ist entsprechend dem Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sowie Nr. 3 und 4 abzulegen. 3Die Prüfung in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 wird praktisch in Form von je zwei Arbeitsproben mit jeweils einem Fachgespräch und in den Prüfungsbereichen gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 schriftlich oder auf Antrag mündlich abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt jeweils für jede Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs 90 Minuten, für die schriftlichen Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 60 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 30 Minuten, für mündliche Prüfungen im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 3 etwa 30 Minuten und im Prüfungsbereich gemäß Satz 1 Nr. 4 etwa 20 Minuten.
(3) Findet die Ausbildung in den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenproduktion statt, wird der Prüfungsbereich gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden festgelegt.
(4) 1In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können. 2Bei der Planung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie je nach Schwerpunkt Gesichtspunkte des Tierschutzes und des Tierwohls oder Gesichtspunkte des Bodenschutzes und der Pflanzengesundheit einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen.
(5) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Haltung und Nutzung von Tieren kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Gesundheitszustand und Ernährung von Tieren,
2.
artgerechter Umgang mit Tieren,
3.
Fütterung von Tieren,
4.
Pflege und Versorgung von Tieren,
5.
Gewinnen und Verarbeiten tierischer Produkte.
(6) Für die praktischen Prüfungsaufgaben im Prüfungsbereich Anbau und Nutzung von Pflanzen kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Erkennen und Beurteilen von Pflanzen,
2.
Bearbeiten des Bodens,
3.
Gewinnung pflanzlicher Produkte,
4.
Lagerung des Ernteguts,
5.
Verarbeitung pflanzlicher Produkte.
(7) 1In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Arbeitsverfahren und Technik sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit anwenden können. 2Für die praxisbezogene schriftliche Prüfung kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Aufzeigen fachlicher Hintergründe und Zusammenhänge,
2.
Festlegung von Arbeitsabläufen,
3.
Auswahl und Einsatz geeigneter Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,
4.
Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
5.
Anwendung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
(8) In der schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sollen die Prüflinge zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
(9) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. 2Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
arithmetisches Mittel aus den Noten der Arbeitsproben in den Prüfungsbereichen gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 70 %
2.
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 7 20 %
3.
schriftliche Prüfung gemäß Abs. 8 10 %.