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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 39
Ergänzungsprüfung
(1) 1Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird zugelassen, wer
1.
im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,
2.
sich spätestens bis zum 1. März bei einer Beruflichen Oberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und
3.
gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Beruflichen Oberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.
2Wer im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erbringt, kann nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. 3Wer in der Ergänzungsprüfung weniger als 4 Punkte erreicht hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.
(3) Absolventinnen und Absolventen der Beruflichen Oberschule kann zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung widerruflich die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gastweise gestattet werden.
(4) 1Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2Für das Prüfungsergebnis gilt § 35 Abs. 2 entsprechend; die Note wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet.
(5) 1Wer die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweist, aber die gleichzeitig abgelegte Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht besteht, erhält erst ein Zeugnis, wenn die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife zu einem späteren Termin erfolgreich abgelegt wird. 2Bis dahin wird eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen ausgestellt.
(6) 1Die §§ 29, 32, 33 Abs. 2 und 3, §§ 34, 36 und 37 gelten entsprechend. 2Eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär kann ausschließlich für die Ergänzungsprüfung bestellt werden.