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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.08.2017
§ 38
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit der fachgebundenen Hochschulreife erworben werden.
(2) 1Erforderlich ist der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 2Der Nachweis kann erbracht werden
1.
in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde,
2.
im Wahlpflichtunterricht der fortgeführten zweiten Fremdsprache oder
3.
in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß StundentafeI.
3Im Halbjahresergebnis 13/2, im zweiten Halbjahresergebnis der fortgeführten zweiten Fremdsprache und im jeweiligen Gesamtergebnis unter Berücksichtigung aller Halbjahresergebnisse sowie in der Ergänzungsprüfung müssen mindestens 4 Punkte erreicht werden. 4Soweit keine Leistungen nach Satz 2 nachgewiesen werden können, kann der Nachweis auch erbracht werden durch mindestens die Note 4 oder mindestens das Sprachniveau B1
1.
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer zweiten oder weiteren Fremdsprache mit mindestens vierjährigem vorrückungserheblichen Unterricht,
2.
beim Erwerb eines schulischen Zertifikats im Rahmen der beruflichen Bildung oder
3.
in einem vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Zeugnis oder Zertifikat, sofern kein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt.