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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 4
Prüfer
(1) 1Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses. 2Zu weiteren Prüfern können hauptberufliche Lehrkräfte an Fachakademien und an Fachschulen sowie weitere Lehrkräfte bestellt werden, sofern sie eine entsprechende Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder Gymnasien besitzen.
(2) Zu den Aufgaben der Prüfer gehören das Entwerfen von Prüfungsaufgaben, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen.