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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 3
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
(1) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1.
Festsetzung der Gesamtnoten,
2.
Entscheidung über das Bestehen der Ergänzungsprüfung und der Zusatzprüfung auf Grund der Gesamtnoten,
3.
Entscheidung über die Folgen von Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung und Unterschleif.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. 2Er entscheidet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bestellung der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
Bestellung der neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erforderlichen weiteren Prüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
3.
Einberufung des Prüfungsausschusses,
4.
Bildung von Unterausschüssen für die mündliche Prüfung in schriftlich geprüften Fächern mit zwei Prüfern und Bestimmung eines Prüfers, der Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zum Vorsitzenden,
5.
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
6.
Bestimmung der Termine für die mündliche Prüfung,
7.
Treffen des Stichentscheids, bei der mündlichen Prüfung nur, sofern er an dieser teilgenommen hat, oder Bestimmung des Prüfers für den Stichentscheid, wenn sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen,
8.
Ausstellung der Zeugnisse.
(3) 1Der Prüfungsausschuss und der Unterausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Vorschriften dieser Prüfungsordnung oder gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, so muss er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Staatsministeriums herbeiführen.