Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenPrüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) Vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, ber. S. 456) BayRS 2236-6-1-5-K (§§ 1–37)
  • Bereich reduzierenErster Teil Allgemeines (§§ 1–7)
  • § 1 Zweck der Prüfung
  • § 2 Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung
  • § 3 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
  • § 4 Prüfer
  • § 5 Niederschrift
  • § 6 Zulassung zur Prüfung
  • § 7 Prüfungsvorbereitung
  • Bereich erweiternZweiter Teil Prüfung für Schüler, Studierende und Absolventen mindestens zweijähriger Fachschulen und Fachakademien (§§ 8–14)
  • Bereich erweiternDritter Teil Prüfung für Absolventen beruflicher Fortbildungsprüfungen (§§ 15–25a)
  • Bereich erweiternVierter Teil Zusatzprüfung (§§ 26–30)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Wiederholen, Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif (§§ 31–33)
  • Bereich erweiternSechster Teil Schlussvorschriften (§§ 34–37)
  • [Schlussformel]
  • Anlage

Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.05.2001
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 1
Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel