Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 1
Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.