§ 19
Erwerb der bundesweit geltenden Fachhochschulreife
(1) Voraussetzung für den Erwerb der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fachhochschulreife ist, dass zur Prüfungsvorbereitung der in § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung genannte Lehrgang besucht wurde.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
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Deutsch,
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Englisch,
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Mathematik und
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Sozialkunde
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) 1In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird zunächst die Prüfungsnote ermittelt. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) 1In Deutsch, Englisch und Mathematik wird die Gesamtnote aus der in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielten Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.
(5) In Sozialkunde gilt die in dem Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(6) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(7) Die Prüfungsgesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt wird; § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für das Zeugnis gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
(9) 1Wer die Prüfung allein wegen der Gesamtnote in Sozialkunde nicht besteht, erhält ein in seiner Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränktes Zeugnis der Fachhochschulreife entsprechend § 20 Abs. 5. 2Für die Bildung der Gesamtnoten gelten die Abs. 3 und 4. 3Die Prüfungsgesamtnote wird ohne das Fach Sozialkunde gebildet.