Inhalt
(1) 1Zur Sicherstellung und Verbesserung der Schul- und Unterrichtsqualität evaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst (interne Evaluation) und evaluieren die Schulaufsichtsbehörden in angemessenen zeitlichen Abständen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel, unter Beteiligung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und durch Einsatz von hierfür speziell qualifizierten Evaluationsgruppen die staatlichen Schulen und, soweit dies im Rahmen der Schulaufsicht notwendig ist, die Schulen in kommunaler Trägerschaft (externe Evaluation). 2Die externe Evaluation kann als freiwillige Leistung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsministerium von den kommunalen und privaten Schulen in Anspruch genommen werden.
(2) 1Für den Zweck der internen und externen Evaluation können die betroffene Schule, die zuständigen Schulaufsichtsbehörden sowie das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 2Personenbezogene Daten werden spätestens ein Jahr nach ihrer Erhebung gelöscht.
(3) 1Auf Grundlage der Ergebnisse der externen Evaluation gemäß Abs. 1 Satz 2 treffen die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden Zielvereinbarungen. 2Die Schulaufsichtsbehörden unterstützen ihre Umsetzung und nehmen eine Überprüfung der vereinbarten Ziele vor. 3Abs. 2 bleibt unberührt.