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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 5
Schuljahr und Ferien
(1) 1Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. 2Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.
(2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.
(3) Art. 5 gilt nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.