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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 31.05.2000
Art. 3
Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
(1) 1Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische Gemeinde, ein bayerischer Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein bayerisches Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames bayerisches Kommunalunternehmen ist. 4Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(2) 1Private Schulen sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Abs. 1 sind. 2Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.