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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 3
Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
(1) 1Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen) ist. 4Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(2) 1Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Absatzes 1 sind. 2Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.