Inhalt
    
    
            
              Art. 119
               Ordnungswidrigkeiten 
              
             
            (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
            
              - 1.
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                vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Mittelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt (Art. 35 Abs. 4), 
- 2.
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                entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, entgegen Art. 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt, oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Kind regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, 
- 3.
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                entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, 
- 4.
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                als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 3) vorsätzlich nicht teilnimmt, 
- 5.
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                eine Schule, ein Schülerheim oder eine Einrichtung der Mittagsbetreuung 
                  - a)
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                    ohne die erforderliche Genehmigung oder die vorgeschriebene Anzeige oder 
- b)
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                    nach vollziehbarer Rücknahme oder vollziehbarem Widerruf der Genehmigung oder nach vollziehbarer Untersagung der Errichtung oder Fortführung errichtet oder leitet, 
 
- 6.
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                eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt, 
- 7.
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                einer auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 95 oder 100 Abs. 2 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 
- 8.
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                unbefugt eine nach Art. 97 Abs. 2 festgesetzte Berufsbezeichnung führt, 
- 9.
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                als Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkraft oder Erzieherin oder Erzieher an einer Schule tätig ist, obwohl ihm dies untersagt worden ist, 
- 10.
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                als Unternehmerin, Unternehmer, Leiterin, Leiter oder Lehrkraft den Vorschriften des Art. 105 Satz 1 zuwiderhandelt, 
- 11.
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                entgegen Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 einen minderjährigen Schulpflichtigen oder eine minderjährige Schulpflichtige nicht dem Gesundheitsdienst zuführt oder sich nicht vom Gesundheitsdienst untersuchen lässt. 
(2) 1Will die Kreisverwaltungsbehörde das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 einstellen, so hat sie vorher die Schule zu hören. 2Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist der Schule mitzuteilen.