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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Artikel 118
Schulzwang
(1) Wer ohne berechtigten Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleibt, obwohl er der Schulpflicht unterliegt, kann auf Antrag der Schule von der Kreisverwaltungsbehörde durch ihre Beauftragten zwangsweise der Schule zugeführt werden.
(2) 1Wer der Schulpflicht unterliegt, aber durch sein Verhalten Hinweise auf eine mögliche Erkrankung gibt, die die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, muss sich auf Aufforderung der Schule vom öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen lassen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sich die Schülerin oder der Schüler in einer Behandlung eines geeigneten Facharztes hinsichtlich dieser Verhaltensauffälligkeiten befand bzw. befindet. 2Die schulischen Beratungsfachkräfte sind vorab zu hören.
(3) Soweit in diesem Gesetz eine Beteiligung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgeschrieben ist, gilt Abs. 1 entsprechend.