Inhalt
    
    
            
            Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
            
              - 1.
 
              - 
                
für die öffentliche Bestellung von Dolmetschern nach Art. 58 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetz (AGGVG),
               
              
              - 2.
 
              - 
                
für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern nach Art. 59 AGGVG sowie
               
              
              - 3.
 
              - 
                
für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache nach Art. 60 AGGVG
               
              
            
            gelten die auf reglementierte Berufe anwendbaren Regelungen des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.