Inhalt
§ 5
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zu richten und müssen für die Prüfungen im ersten Kalenderhalbjahr bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und für die Prüfungen im zweiten Kalenderhalbjahr bis spätestens 15. Juni des laufenden Jahres dort eingegangen sein.
(2) Sofern im Rahmen der Eignungsprüfung eine Lehrprobe in Religionslehre abzulegen ist, muß eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis vorgelegt werden.
(3) 1Nicht zugelassen wird,
- 1.
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wer die Meldefrist versäumt hat,
- 2.
-
wer erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat,
- 3.
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wer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Strafe noch nicht getilgt ist,
- 4.
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für wen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
- 5.
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wer sich in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
2Bezüglich Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 ist ein nach ausländischem Recht gegebener vergleichbarer Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.