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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 3
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die antragstellende Person die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Freistaat Bayern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.