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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 2
Entscheidung über die Anerkennung, Feststellung von wesentlichen Unterschieden
(1) 1Das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle prüft, ob
1.
das erworbene Diplom Art. 13 in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
2.
die erworbene Qualifikation im Herkunftsland zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigt,
3.
die erworbene Qualifikation dem Lehramt laut Antrag zugeordnet werden kann.
2Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung laut Antrag aus.
(2) 1Sind die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt, so wird nach Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Berufsqualifikation des Lehramts laut Antrag und der geforderten Ausbildung nach Lehramtsprüfungsordnung I und Lehramtsprüfungsordnung II bestehen und ob diese von der antragstellenden Person durch im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 2Für diese Feststellung kann ein Fachgespräch mit der antragstellenden Person erforderlich sein. 3Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen getroffen werden; in begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
(3) 1Festgestellte wesentliche Unterschiede werden der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 2Diese Mitteilung enthält auch Informationen über die Ausgleichsmöglichkeit im Rahmen einer Eignungsprüfung (mit Angabe der für die Prüfung ausgewählten Sachgebiete, die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind, und der erforderlichen Einzelprüfungen) oder eines Anpassungslehrgangs (mit Angabe der Dauer und Beifügung eines Plans über die zu absolvierenden Ausgleichsmaßnahmen). 3 Der antragstellenden Person steht das Wahlrecht zu, ob sie eine Eignungsprüfung ablegen oder an einem Anpassungslehrgang teilnehmen will.
(4) 1Ergibt sich bei der Überprüfung gemäß Abs. 2, dass keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, oder wurde die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die Lehramtsbefähigung festgestellt. 2Über diese Feststellung erhält die antragstellende Person eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung.
(5) 1Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Qualifikation als Lehrer, die bereits von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde, wird wie eine in diesem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung behandelt. 2Das weitere Anerkennungsverfahren richtet sich dann nach den Bestimmungen über die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden. 3Die Feststellungen gemäß Satz 1 trifft das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Fächerverbindungen, die eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung enthalten, in der in Bayern nicht ausgebildet wird, die aber für den Unterricht an den entsprechenden Schulformen benötigt wird.