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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 10
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) 1Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind spätestens bis 15. April des laufenden Jahres an das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zu richten. 2Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Nicht zugelassen wird,
1.
wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt,
2.
wer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Strafe noch nicht getilgt ist,
3.
für wen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
4.
wer sich in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
2Bezüglich Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist ein nach ausländischem Recht gegebener vergleichbarer Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung kann versagt werden,
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung für die Tätigkeit als Lehrer schließen lassen,
3.
wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.