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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 42
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostengesetz (KG)1 erhoben.
(2) 1Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach Teil III Abschnitt 1 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. 2Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (Art. 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. 3Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 4 Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(3) 1Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. 2Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. 3 Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(4) 1Für Amtshandlungen nach Art. 7 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 2 Art. 2 Abs. 2 bis 4 KG bleiben unberührt.
(5) Das Verfahren über einen Antrag nach Art. 18 ist kostenfrei.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2013-1-1-F