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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
1.
Mitteilungen über Eigentümereintragungen bei forstberechtigten Grundstücken
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Eigentümers, wenn mit dem Grundstück eine Forstberechtigung an einem Grundstück des Freistaates Bayern verbunden und diese gemäß § 9 Abs. 1 GBO auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks vermerkt ist.
(2) Die Mitteilung ist an die Zentrale der Bayerischen Staatsforsten zu richten.
(3) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
Anmerkung: Der Sitz der Zentrale ergibt sich aus Artikel 2 des Bayerischen Staatsforstengesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138, BayRS 7902-0-L).