Inhalt

EBekMiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 11.05.1998
2.
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken
1.
Bei Mitteilungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ErbStDV (XIX/2 Abs. 3 Nr. 6 MiZi) ist auch die zum Zwecke der Gebührenberechnung bei Gericht vorgenommene Wertermittlung von Grundbesitz zu übermitteln.
2.
Eine Beglaubigung oder Vorlage an den Bezirksrevisor ist nicht erforderlich.
3.
Soweit gegen die Wertermittlung Erinnerung eingelegt wird oder es zu einer Abänderung der Wertfestsetzung kommt, ist keine erneute Mitteilung erforderlich.