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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
§ 38
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
1Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. 2Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.