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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
§ 34
Meldungen
(1) Der Anschlußinhaber hat unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 BayEBG dafür zu sorgen, daß alle Unfälle, bei denen
1.
Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,
2.
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder
3.
Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind
sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlußinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.