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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
§ 15
Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
(1) 1Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12, für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. 2Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen
1.
bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und
2.
bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung – bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind – ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.
(4) 1An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge – außer Rollböcken – muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. 2Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.