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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 5
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
(1) 1Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Unternehmensgenehmigung widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. 2Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) 1Soll auf Grund von Abs. 1 eine Übertragung auf das Land vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen. 2Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus.
(3) Kommt eine Einigung über die Übertragung des Eigentums an den nach Abs. 1 bezeichneten Gegenständen oder über das zu leistende Entgelt nicht zustande, kann das Eisenbahnunternehmen oder der Dritte die Durchführung des Enteignungsverfahrens nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung beantragen.