Inhalt
Art. 3
Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen
(1) 1Längs der Schienenwege von Eisenbahnen dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtig wird. 2Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht. 3An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.
(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Abs. 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen.
(4) 1Wird infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Genehmigung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als die Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. 2Im Fall des Abs. 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder mit der Ausführung begonnen worden ist. 3Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.