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BayDiV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.07.2023
§ 7
Mobile digitale Dienste, Apps
(1) Digitale Verwaltungsleistungen und sonstige digitale Angebote können von Behörden auch über plattformabhängige Anwendungen für mobile Endgeräte („Apps“) erreichbar gemacht werden.
(2) Der Freistaat Bayern stellt eine eigene App für den mobilen Zugang zu geeigneten staatlichen und kommunalen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.
(3) 1Apps staatlicher Behörden sollen über öffentlich zugängliche Plattformen im Namen der Staatsregierung angeboten werden. 2Von staatlichen Behörden bereitgestellte Apps sind von diesen zusätzlich als öffentlich zugängliche Installationsdateien bereitzustellen und über das Bayernportal zugänglich zu machen, sofern das technisch möglich ist und Gründe des Datenschutzes, der IT-Sicherheit oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. 3Sonstigen Behörden wird empfohlen, ihre Apps als öffentlich zugängliche Installationsdateien bereitzustellen. 4Staatliche Behörden sollen ihre Apps vor der Veröffentlichung einer IT-Sicherheitsüberprüfung durch das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterziehen.
(4) Apps sowie plattformunabhängige Anwendungen für mobile Endgeräte der staatlichen Behörden sind von diesen wie Verwaltungsleistungen im Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern zu erfassen und zu pflegen.