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BayDiV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.07.2023
§ 6
Registrierungsstelle für Nutzerkonten
1Zuständige Stelle für die Registrierung von Nutzerkonten nach § 7 Abs. 2 OZG ist das Staatsministerium. 2Es kann sich zur technischen Durchführung der Unterstützung durch die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern bedienen. 3Die technische Unterstützung bezüglich der Organisationskonten erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.