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BayDiV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.07.2023
§ 5
Nutzungsrechte an Wappen und Logos
1Werden im Portalverbund Bayern Wappen einer Gebietskörperschaft oder Logos von Behörden oder Einrichtungen verwendet, dürfen diese auch an Plattformen und Anwendungen des Freistaates Bayern und im Portalverbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern nach § 1 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) weitergegeben und dort als behördenbezogene Information veröffentlicht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Nutzungsberechtigte des Wappens oder des Logos dem widerspricht. 3Der Widerspruch ist über das Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern einzulegen.