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BayDiV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 11.07.2023
§ 15
Ersatzmaßnahmen
1Im Fall vorübergehender technischer Störungen der elektronischen Bußgeldaktenführung kann durch die Bußgeldbehörde angeordnet werden, dass bei der Bußgeldbehörde vorübergehend eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.