Inhalt

BayDiV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 11.07.2023
§ 14
Bearbeitung der elektronischen Bußgeldakte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert worden sind.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Bußgeldakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. 2Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Bußgeldakte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.
(3) 1Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Bußgeldakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. 2Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.