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BayDiV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 11.07.2023
§ 12
Elektronische Bußgeldaktenführung
(1) 1Die Regelungen der §§ 13 bis 15 sind anzuwenden auf verpflichtend elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie der Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren als Bußgeldbehörde wahrnehmen. 2Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde. 3Die Regelungen gelten nicht, soweit Staatsanwaltschaften und Gerichte als Bußgeldbehörden tätig werden.
(2) 1Abweichend von § 110a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) werden Bußgeldakten einer Verwaltungsbehörde bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt, soweit die einzelne betroffene Verwaltungsbehörde dies für ihre Verfahren anzeigt und dies durch Verwaltungsvorschrift der Regierung, die öffentlich bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Die Anzeige erfolgt in Textform an die Regierung, in deren Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 3Die betroffenen Verwaltungsbehörden sind unverzüglich im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.