Inhalt

BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 55
Geschäftsführung und Aufsicht der BayKommun
(1) 1Die Geschäftsführung wird vom Verwaltungsrat bestellt und führt die Geschäfte der BayKommun nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates. 2Der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die BayKommun gerichtlich und außergerichtlich. 3Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus. 4Sie hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der BayKommun Auskunft zu geben. 5Die erste Geschäftsführung wird durch das Staatsministerium für Digitales bestellt.
(2) 1Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzter der Beschäftigten der BayKommun. 2Er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.
(3) 1Die BayKommun unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Digitales. 2Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.