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BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 50
Kommunaler Digitalpakt
(1) Der Kommunale Digitalpakt ist das gemeinsame Gremium für die verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Bayern und den Gemeindeverbänden und Gemeinden im Bereich der Digitalisierung.
(2) 1Dem Kommunalen Digitalpakt gehören als ständige Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Digitales, das den Vorsitz führt,
2.
je ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und
3.
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
2Bei Bedarf kann der Kommunale Digitalpakt weitere Dritte als beratende Mitglieder hinzuziehen. 3Beratende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Der Kommunale Digitalpakt ist über Beschlüsse des IT-Planungsrats, Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Verordnung (EU) 2018/1724 sowie sonstige für die Gemeindeverbände und Gemeinden relevante Rechtssetzungsvorhaben, Planungen und Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung zu informieren.
(4) Der Kommunale Digitalpakt kann einstimmig Empfehlungen aussprechen, insbesondere
1.
zu den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrats sowie zu relevanten Rechtsetzungsvorhaben, Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 3,
2.
zur Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen nach Art. 51, soweit sie für die Gemeindeverbände und Gemeinden relevant sind,
3.
zur Weiterentwicklung der Digital-Strategie und zum Digitalplan des Freistaates Bayern,
4.
zu den im Freistaat Bayern vom Land und von Gemeindeverbänden und Gemeinden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten Verwaltungsinfrastrukturen,
5.
zur Förderung des Angebots digitaler öffentlicher Dienste und von anforderungsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen,
6.
zum Anschluss der Landratsämter und Gemeinden an das sichere Behördennetz des Freistaates Bayern,
7.
zu landesspezifischen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ebenen übergreifende Kooperation der im Freistaat Bayern eingesetzten informationstechnischen Systeme und
8.
zu digitalen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.
(5) 1Das Staatsministerium für Digitales berichtet dem Landesbeauftragten für den Datenschutz regelmäßig über datenschutzrelevante Themen im Sinne des Abs. 1. 2Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird zu datenschutzrechtlich relevanten Empfehlungen des Kommunalen Digitalpakts angehört.
(6) 1Der Kommunale Digitalpakt wird durch eine Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Digitales unterstützt. 2Der Kommunale Digitalpakt gibt sich eine Geschäftsordnung.