Inhalt

BayDiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.07.2022
Art. 52
Errichtung der eKom.Unit Bayern
(1) Es besteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „eKom.Unit Bayern“ (eKom Bayern).
(2) Gemeinsame Träger der eKom Bayern sind der Freistaat Bayern sowie die Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
(3) Weitere Träger können mit Zustimmung der in Abs. 2 genannten Träger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.