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DWV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
§ 7
Betriebskosten
(1) 1Neben der Dienstwohnungsvergütung sind alle Betriebskosten im Sinn der Betriebskostenverordnung vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen. 2Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sind.
(2) 1Soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen umzulegen. 2Sind zulässige oder vorgeschriebene Meßeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen.
(3) Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.
(4) Für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heizkostenabrechnung Anwendung.
(5) Die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse werden, soweit diese der Staat trägt, im Verhältnis der Nutzer aufgeteilt.
(6) 1Auf die Betriebskosten sind monatliche Abschläge in angemessener Höhe, abgerundet auf volle Euro, zu leisten. 2Über die Betriebskosten hat die Festsetzungsbehörde jährlich abzurechnen. 3Die jährliche Abrechnung ist spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. 4Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle teilt der Festsetzungsbehörde die Höhe der auf die Wohnungen entfallenden Betriebskostenabschlagszahlungen und die zur Jahresabrechnung erforderlichen Angaben mit.
(7) Die Festsetzungsbehörde kann die Betriebskosten zur Vermeidung unbilliger wohnungsbedingter Härten auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers im Einvernehmen mit dessen personalverwaltender Stelle ermäßigen.