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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV –) Vom 28. November 1997 (GVBl. S. 866) BayRS 2030-2-30-F (§§ 1–15)
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I. Allgemeines (§§ 1–2)
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II. Verwaltung der Dienstwohnungen (§ 3)
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III. Dienstwohnungsverhältnis (§§ 4–11)
§ 4 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
§ 5 Begriff des Sachbezugswerts
§ 6 Dienstwohnungsvergütung
§ 7 Betriebskosten
§ 8 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
§ 9 Anrechnung des Sachbezugswerts
§ 10 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
§ 11 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
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IV. Festsetzungsverfahren (§§ 12–13)
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V. Schlußvorschriften (§§ 14–15)
[Schlussformel]
Nichtamtliche Anlage
Inhalt
DWV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.11.1997
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§ 10
Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
1
Schönheits- und Kleinreparaturen veranlasst der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten.
2
Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.