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§ 4
Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
- 1.
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der AOK Bayern,
- 2.
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der BKK Akzo Nobel Bayern,
- 3.
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der BKK Faber-Castell & Partner.