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DVVwZVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.09.1961
§ 2
Örtliche Zuständigkeit (Zu Art. 25 VwZVG)
(1) 1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner
1.
wenn er eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
wenn er eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz hat.
2Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ihren Sitz hat.
(2) Für
1.
den Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreis München ist das Zentralfinanzamt München,
2.
den Bereich der Stadt Nürnberg ist das Zentralfinanzamt Nürnberg
zuständig.