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DVVwZVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.09.1961
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Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
(DVVwZVG)
Vom 1. September 1961
(BayRS Nr. II S. 239)
BayRS 2010-2-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2023 (GVBl. S. 638) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 42 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)
Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
a)
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nach Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung;
b)
den Geldbetrag, den der Vollstreckungsschuldner dem Freistaat Bayern schuldet, nach Art und Höhe, falls erforderlich nach Jahrgang;
c)
die Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit (Zu Art. 25 VwZVG)
(1) 1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner
1.
wenn er eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
wenn er eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz hat.
2Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ihren Sitz hat.
(2) Für
1.
den Bereich der Landeshauptstadt München und den Landkreis München ist das Zentralfinanzamt München,
2.
den Bereich der Stadt Nürnberg ist das Zentralfinanzamt Nürnberg
zuständig.
§ 3
Anbringung der Vollstreckungsklausel (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) erteilt:
1.
dem Wasserverband Knoblauchsland mit Sitz in Nürnberg,
2.
dem Wasser- und Bodenverband Waldnaabregulierung Rothenstadt – Neustadt a.d.Waldnaab mit Sitz in Weiden i.d.OPf.,
3.
dem Wasserverband Schmuttertal – Abschnitt Eisenbrechtshofen – Autobahn im Lkr. Augsburg mit Sitz in Gablingen,
4.
dem Wasser- und Bodenverband Isen I, Sitz Mettenheim,
5.
dem Wasser- und Bodenverband Isen II, Sitz Walkersaich,
6.
den Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, soweit diese nicht bereits nach Bundesrecht eine entsprechende Befugnis haben,
7.
den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern,
8.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
9.
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns,
10.
dem Bayerischen Jugendring,
11.
der Notarkasse,
12.
der Bayerischen Tierseuchenkasse,
13.
dem Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,
14.
den Steuerberaterkammern München und Nürnberg, soweit diese nicht bereits nach Bundesrecht eine entsprechende Befugnis haben oder nach Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern befugt sind, die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
§ 4
Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
1.
der AOK Bayern,
2.
der BKK Akzo Nobel Bayern,
3.
der BKK Faber-Castell & Partner.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in Kraft1.

1 [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. August 1961 (GVBl. S. 213)