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DVVwZVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.09.1961
§ 1
Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)
Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
a)
die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nach Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung;
b)
den Geldbetrag, den der Vollstreckungsschuldner dem Freistaat Bayern schuldet, nach Art und Höhe, falls erforderlich nach Jahrgang;
c)
die Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist.