Inhalt

DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 6
Rechnungslegung
(1) 1Die Versorgungsanstalten haben den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften für Pensionskassen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung in den ersten sieben Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 2Das gewählte Finanzierungsverfahren und die dazu im versicherungsmathematischen Geschäftsplan festgelegten Bezeichnungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, bei der Feststellung des Jahresabschlusses und bei der Überschussverwendung werden die Aufgaben des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat wahrgenommen. 2Der Vorstand der Versorgungskammer hat dem Verwaltungsrat Vorschläge über die Verwendung eines Überschusses, die Zuführung zu oder Entnahme aus den Rücklagen sowie die Verwendung der Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL) zu unterbreiten. 3Die Verteilung des Jahresüberschusses kann auch durch die Satzung oder die Wirtschaftsplanung geregelt werden. 4Die Sitzung des Verwaltungsrats hat in den ersten zehn Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(3) Die Versorgungsanstalten haben die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in einer gekürzten und geschäftsplanmäßig festgelegten Form im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.