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DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 7
(1) Die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen werden vom Landesamt für Statistik erlassen.
(2) 1Die pauschalen Zuweisungen werden jährlich in vier Raten, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausbezahlt. 2Die Aufgabenträger erhalten zu diesen Terminen angemessene Abschlagszahlungen, wenn die Bescheide über die pauschalen Zuweisungen eines Jahres noch nicht erlassen sind.
(3) 1Stellen sich nach Erlaß des Bescheides Unrichtigkeiten der Berechnungsgrundlagen heraus, so wird der Ausgleich grundsätzlich mit dem nächsten Jahresbescheid herbeigeführt. 2Dabei werden die Berechnungsgrundlagen des nächsten Jahres entsprechend erhöht oder vermindert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Berücksichtigung in einem späteren Bescheid nicht möglich ist. 4In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der ursprüngliche Bescheid berichtigt werden.
(4) 1Aufgabenträger melden dem Landesamt für Statistik unverzüglich den Zeitpunkt ihres Ausscheidens. 2Die Zahlung der pauschalen Zuweisungen wird mit der auf das Vierteljahr ihres Ausscheidens folgenden Rate eingestellt. 3Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.
(5) 1Neu hinzukommende Aufgabenträger erhalten die erste Rate der pauschalen Zuweisungen im nachfolgenden Vierteljahr. 2Diese Rate wird zeitanteilig gekürzt.